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Grillsport: Wenn es um die Wurst geht

Sommerzeit ist Grillzeit. Doch an keiner anderen Outdoor-Aktivität erhitzen sich die Gemüter derart. Schnell kommt es zum Streit, der nicht selten vor Gericht landet. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) sagt, was erlaubt ist, und wie das Grillen ein juristisch unbedenkliches Vergnügen bleibt.



Viel Rauch um nichts? Könnte man meinen. Doch am deutschen Sommersport Nummer eins entzündet sich gerade in Wohnanlagen immer wieder Streit, bei dem es nur vermeintlich um die Wurst geht. Die Liste der Prozesse wegen Immissionen, also störenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft, ist schier endlos. Eine allgemeingültige Formel für glühende Kohlen hat indes auch die Rechtsprechung nicht gefunden. In den Urteilen spielt vielmehr die Ortsüblichkeit eine wichtige Rolle. Sprich: wie so oft im Leben zählt auch hier der Einzelfall. Was in München gilt, kann in Hamburg schon ordnungswidrig sein.

Keine Leitsatzentscheidung zu glühenden Kohlen

Besonders streng war 1972 das Amtsgericht Hamburg, als es entschied, dass das Betreiben eines Grills auf dem Balkon keine „vertragsgemäße Benutzung“ der Wohnung sei. Dieses Urteil gilt inzwischen als überholt. Viele Gerichte wählen den Mittelweg, um einen Kompromiss zwischen Grillsportanhängern und Nachbarn herzustellen. „Eine Leitsatzentscheidung zu den glühenden Kohlen gibt es aber nicht“, sagt Steffen Haase, Vizepräsident des DDIV. So urteilte das Stuttgarter Landgericht, dass dem Nachbarn geringfügige Rauchentwicklung und Gerüche bei einer Grilldauer von etwa sechs Stunden im Jahr zugemutet werden können und zwar im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebots. Das Bayerische Oberste Landesgericht wiederum erlaubte einem Beklagten das Grillen höchstens fünf Mal im Jahr. Das Amtsgericht Bonn indes meint, dass Bewohner in Mehrfamilienhäusern ein Mal im Monat auf Balkon oder Terrasse grillen dürfen – dies aber nur dann, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert worden sind.

Die Devise heißt Vorbeugen

In erster Linie gilt, was im Mietvertrag, der Haus- oder Gemeinschaftsordnung steht. Wird das Grillen hier ausdrücklich verboten, sollte der Grill konsequent kalt bleiben. Ist dort jedoch nichts geregelt, darf im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden, solange dadurch niemand gefährdet oder belästigt wird. Viele Nachbarn fühlen sich allerdings durch Rauch, Geruch und Geräusche gestört. Und wenn es erst einmal zum Prozess kommt, ist das Nachbarschaftsverhältnis meist irreparabel zerrüttet. Deshalb heißt die Devise: Vorbeugen. Der DDIV gibt einige Tipps, damit es auch in Zukunft mit dem Nachbarn klappt:

„Überfordern Sie nicht die Toleranz Ihres Nachbarn“, rät Jurist Haase. „Wer bei jedem Sonnenstrahl den Grill anfeuert, braucht sich nicht zu wundern, wenn der Nachbar der Grillgerüche irgendwann überdrüssig ist.“ Auch sollte der Grill so platziert werden, dass die Nachbarn so wenig wie möglich durch Rauch und Geruch belästigt werden. Und: Die Schallgrenze für jede Grillparty ist um 22.00 Uhr erreicht. Danach ist nur noch Zimmerlautstärke erlaubt. Jede Minute mehr ist abhängig von der Kulanz der Nachbarn. Und diese steigt in der Regel mit dem Grad der nachbarschaftlichen Beziehungen.

Die Zauberwörter für einen gütlichen Grillabend auf Balkon, Terrasse und im Garten heißen also gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Wer seine Mitbewohner vorher informiert, hat gute Chancen auf einen harmonischen Grillabend. Bei lärm- und geruchsempfindlichen Nachbarn kann eine Einladung Wunder wirken. Denn wer mitgrillt, den stören Lärm und Rauch erfahrungsgemäß wenig. Ein Elektrogrill kann übrigens nützlich sein, denn damit fällt der Rauch als Unruhestifter Nummer eins weg. Und das Steak wird trotzdem gar.

Quelle: www.openpr.de
von DDIV

 
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